Überwachung, Facetracking, Datenerhebung, Diktatur und kein Recht auf freie Meinungsäußerung. All das sind Dinge, die wir bisher nur aus Ländern wie China, Nordkorea oder auch Russland kennen. Bei uns schienen diese Aspekte bisher in weiter Ferne. Betrachten wir aber die jüngsten Geschehnisse in unserem Land, kann einem durchaus mulmig zumute werden. So hat unsere Regierung beispielsweise einen Epidemie-Gesetzentwurf erlassen, welcher mit vielen Tücken verbunden ist und definitiv einen Eingriff in unsere Grundrechte bedeutet.
Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert
Über die Maßnahmen in China, wo die Menschen per Videokameras mit Gesichtserkennung überwacht und kritische Stimmen im Keim erstickt werden, haben wir bisher mit Entsetzen reagiert. Wie können diese Menschen so leben, wie kann so etwas überhaupt rechtens sein? Bei uns wäre diese Art der Kontrolle nie möglich. In Wirklichkeit sind wir dieser Art der Kontrolle jedoch schon näher, als die meisten von uns wahrhaben wollen.
Ein Blick in dieses Kontrollgeschehen der Regierung gewährt uns beispielsweise der „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Link dazu in der Quellenangabe). Das klingt erst mal nicht nach einem Gesetz mit bösen Absichten. Schließlich ist hier die Rede vom „Schutz der Bevölkerung“. Werfen wir aber einen genaueren Blick in den Gesetzesentwurf und betrachtet diesen kritisch, wird schnell klar, in welcher Misere wir uns befinden. So heißt es zum Beispiel:
„Die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt und u. a. dahingehend angepasst, dass insbesondere auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. Beim RKI werden neuartige Surveillance-Instrumente wie eine virologische und syndromische Surveillance vorgesehen. Dagegen wird von der bislang nicht umgesetzten nichtnamentlichen Meldepflicht in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion zugunsten der Konzentration auf die namentliche Positivmeldung Abstand genommen.“
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Auffallend ist hier die Verwendung des englischen Begriffs Surveillance, um offenbar von seiner Bedeutung abzulenken. Surveillance bedeutet nämlich nichts anderes als Überwachung. Darüber hinaus heißt es in dem Gesetzesentwurf:
„Das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) nach § 14 IfSG setzt eine nach bundesweit einheitlichen Maßstäben strukturierte, aufbereitete und vorgehaltene Datenverarbeitung sowie die für die übergreifende Nutzung dieser Datenbasis erforderliche Bund-Länder-übergreifende Betriebsinfrastruktur voraus. Die meldepflichtigen Labore werden verpflichtet, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung über dieses System vorzunehmen. Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten und Meldepflichtige wird eine solche Pflicht schrittweise bis Ende 2022 eingeführt.“
Auch der folgende Satz liest sich häufig in dem Entwurf:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen…“.
So wird die Bundesregierung beispielsweise ermächtigt, festzulegen, wer in die Bundesrepublik einreisen darf und wer nicht. Das ist erst mal nichts Neues, die Auflagen für eine solche Einreise jedoch sind es. Denn Personen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die übertragbare Krankheit, (im jetzigen Fall Covid-19) ausgesetzt waren, insbesondere, weil sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, können somit verpflichtet werden, der zuständigen Behörde elektronisch oder durch eine schriftliche Ersatzmitteilung nach Satz 3, Auskunft über ihre personenbezogenen Angaben und ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise mitzuteilen. Verwendet werden diese Daten dann, um eine effektive Kontrolle der Einhaltung bestimmter Maßnahmen zu gewährleisten.
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Sollten die betroffenen Personen kein aufgrund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis oder keinen sonstigen Nachweis vorlegen, sind diese verpflichtet, eine Untersuchung auf Ausschluss der bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Absatz 8 zu dulden (Satz 2). Das allein klingt schon schrecklich und ist definitiv ein Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit. Wie weit dürfen die Behörden bei dieser Untersuchung gehen, schließt das auch die Zwangseinweisung in ein Krankenhaus ein, wenn eine ambulante „Untersuchung“ aufgrund bestimmter Umstände nicht möglich ist? Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit wird eingeschränkt. Klar ist, Zwangsuntersuchungen, Impfzwang (wie wir ihn beispielsweise bei der Masernimpfung haben) und Zwangstests sind definitiv ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Wenn ich selbst nicht mehr entscheiden darf, was mit meinem Körper geschieht, hat das mit freier Entscheidungsgewalt bezüglich der eigenen Gesundheit nicht viel zu tun. Es sollte jedem sein Recht sein, sich frei für einen solchen Eingriff entscheiden zu dürften. Schließlich muss auch jeder selbst die evtl. Risiken tragen.
Darüber hinaus sollte es allein einem Arzt obliegen, Diagnosen zu stellen und Laboranalysen anzufordern, um den Verdacht einer Krankheit auszuschließen oder zu bestätigen. Ein PCR-Test jedenfalls steht eigentlich nicht am Anfang einer Diagnostik. Diese Art von Untersuchung ist eine Spezialuntersuchung und sollte nur dann zum Einsatz kommen, um weitere Untersuchungen zu stützen und nicht, um hunderttausendfach Tests bei symptomlosen Personen durchzuführen. Vor allem dann nicht, wenn kein Arzt dabei ist, um das Ergebnis zu beurteilen.
Gesetze, die es ermöglichen, eine Person mit Schnupfen zu überwachen
Ein weiterer problematischer Aspekt ist die Tatsache, dass Beförderungsunternehmen künftig die Beförderung eines Passagiers verweigern können, wenn dieser den oben genannten „Pflichten“ nicht nachkommen möchte. Im Zweifel entscheiden also (in dieser Hinsicht) völlig unqualifizierte Personen darüber, ob ich nun in den Urlaub fliegen darf oder nicht. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Formulierungen „Krankheitsverdächtige“ und „Ansteckungsverdächtige“. Künftig muss ein Angestellter der Bahn oder am Flughafen also nur den Verdacht haben, dass eine Person „infiziert“ ist, um diese bei den Behörden zu melden, damit weitere „Maßnahmen zur Sicherheit aller Beteiligten“ getroffen werden können.
Ab dem 1.1.2021 wurden außerdem die Kompetenzen zum Abfragen und Speichern von Daten in einem zentralen elektronischen Register erweitert. So sollen beispielsweise bereits Symptome, also eine laufende Nase oder ein bisschen Husten meldepflichtig werden.
Regierungen könnten die Daten nutzen, um kritische Stimmen zu unterdrücken
Die nächste Frage, die wir uns stellen, ist die nach unseren Daten. Wofür werden sie genutzt? Um uns zu schützen? Natürlich… Vielmehr kann man hier den Anfang einer Überwachung vermuten, wie wir sie beispielsweise in China beobachten können. Hier dominieren Tracing- und Tracking-Apps bereits den Alltag der Bevölkerung. So nutzen allein in China und Indien rund eine Milliarde Menschen diese Art von Überwachungs-Apps. Die Regierung hat somit Zugriff auf Standortdaten, Bewegungsprofile und im Fall der indischen App Aarogya Setu auch auf die Adressbücher der Nutzerinnen und Nutzer. Und auch wenn die Applikationen offiziell freiwillig sind, ist das Leben der Bürger ohne eine solche App doch schon sehr eingeschränkt.
In Indien müssen seit Anfang Mai letzten Jahres (2020) zum Beispiel Verwaltungsangestellte und Zugreisende die App Aarogya Setu benutzen. Und in China darf ebenfalls nur in den Park, in Geschäfte, Restaurants oder ins Krankenhaus gehen, wer eine solche App installiert und aktiviert hat. Dabei geht es der chinesischen Regierung in erster Linie nicht um den gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung, sondern vielmehr darum, die Kontrolle über kritische Stimmen, die eventuell zu laut werden könnten, zu haben und diese einzuschüchtern…
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