Das „Klimaschutzgesetz-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2021 aufgrund mehrerer Verfassungsbeschwerden, hat bei vielen für Aufsehen gesorgt. So äußert sich etwa das Bundesverfassungsgericht kritisch gegenüber den Regelungen des Klimaschutzgesetzes (KlimaSchG) von 2019 für den Zeitraum nach 2030 – die Maßnahmen gingen nicht weit genug, da das Gericht ausschließlich der Sichtweise einer möglichen Begrenzung der Erderwärmung durch die Reduzierung von Treibhausgasen folgt. Auch der Biologe und Wissenschaftler Dr. rer. nat. Wolfgang Epple zeigt sich kritisch und fordert im Zuge der Generationsgerechtigkeit einen ganzheitlichen Naturschutz unter Berücksichtigung des Erbes der Zukunft kommender Generationen.
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Angela Merkel und ihre Regierung tragen ein schweres und mehr als fragwürdiges Erbe für die Zukunft
Für die Regierenden geht es bei Maßnahmen gegen die Erderwärmung hauptsächlich um die Einsparung von Kohlendioxid und anderer Treibhausgase. Demzufolge hat die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel die Energiewende eingeleitet und mit ihrem Vorgehen speziell für den „beschleunigten“ Ausbau der Windkraft dafür gesorgt, den Naturschutz gezielt zu schwächen.
Dieser Punkt wird noch einmal mehr verdeutlicht, wenn man sich die Zahlen der Flächen in Deutschland ansieht, welche bisher noch nicht von menschlicher Kultur beeinflusst sind – nämlich nur 0,04 % der Gesamtfläche Deutschlands. Darüber hinaus trifft auf etwa 99 % des Gebäudebestandes in Deutschland zu, dass sich das nächste Haus in nur 1,5 Kilometern Entfernung befindet. Dazu kommen nun noch die Windkrafträder, welche den letzten wertvollen Lebensraum in Anspruch nehmen und vor allem das Artensterben beschleunigen.
So werden die Windräder regelmäßig zur Todesfalle von Vögeln und Fledermäusen. Eine Studie des Leibniz-Instituts für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) zeigt beispielsweise, dass die in Deutschland verunglückten Arten oft von weit her kommen und somit mit ökologischen Auswirkungen auf Beständen in weit entfernten Regionen verbunden sein könnten. Für die Studie haben Wissenschaftler die Fledermaus-Opfer an verschiedenen Windenergie-Standorten in Deutschland analysiert und ausgewertet. Auffallend war hierbei, dass vor allem im freien Luftraum jagende und ziehende Arten kollisionsgefährdet sind – fünf der 24 in Deutschland vorkommenden Fledermausarten machen allein 90 Prozent dieser Todesopfer aus.
Beim „Windkraftgipfel“ vom 05. September 2019 zeigte bereits die Zusammensetzung, hauptsächlich bestehend aus Windkraftinteressenvertreter, in welche Richtung dieses Treffen gehen soll. Das Ergebnis kam bereits am 07. September 2019 im Zuge eines Arbeitsplans, summiert in der „Aufgabenliste zur Schaffung von Akzeptanz und Rechtssicherheit für die Windenergie an Land“. Dazu gehörte eine Bund-Länder-Vereinbarung zum „Abbau von Genehmigungshindernissen“, eine Verfahrensbeschleunigung, eine Verkürzung des Instanzenweges, die Aufnahme eines Ausnahmegrundes beim Artenschutz in § 45 Abs.7 Nr.4 BNatschG (Bundesnaturschutzgesetz) für den Ausbau der erneuerbaren Energien und die Weiterentwicklung des BNatSchG.
Das Ziel dieser Aufgabenliste war es, Maßnahmen zum „Klimaschutz“ von Ausgleichspflichten vollständig freizustellen und die Akzeptanz der Windkraft mit „stärkerer Beteiligung der Kommunen am Betrieb von Windenergieanlagen“ erkaufen zu können. Von den Medien wurde dieser Faustschlag der Regierenden gegen die Natur, Bürger und unseren Rechtsstaat bis heute nicht einmal aufgenommen. Im Gegenteil: Seit Jahren wird lediglich über den angeblich für die Klimaziele unzureichenden Ausbau der Windkraft „informiert“.
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Die Folgen des CO₂ Tunnelblicks
Ein gemeinsamer Workshop des Weltklimarates (IPCC) und des Weltbiodiversitätsrates kam zu dem Ergebnis, dass der zur “Klimarettung“ ausgelöste Industrialisierungsschub mit dem Schutz der Biodiversität kollidiert. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss zum Klimaschutzgesetz in Deutschland den Angriff auf die Natur im Namen des „Klimaschutzes“ jedoch noch befördert. Die Folge: Es hat sich ein gesellschaftlicher Tunnelblick auf die Treibhausgase gebildet, während Politik und Medien sich gemeinsam hinter dem industriellen Komplex der erneuerbaren Energien versammeln.
Das Problem bei der Fokussierung auf den Verfassungsauftrag aus Art. 20 a GG welcher sich hauptsächlich auf den „Klimaschutz“ und die „Klimaneutralität“ bezieht, liegt darin, dass sich die Verfolgung dieses Ziels wesentlich auf grundrechtliche Schutzgüter, insbesondere auf die persönliche Freiheit und die weiteren im Umweltschutz-Staatsziel umfassten Bereiche auswirken wird. Infolgedessen sieht das BVerfG in seinem Urteil die Sorgfaltspflicht des Staates durch das Klimaschutzgesetz in großen Teilen nicht verletzt.
Dennoch: Die Teilerfolge der von den Klima-Aktivisten eingereichten Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf gerechte Verteilung von „Klimaschutz“-Lasten hinsichtlich der gerechten Verteilung von „Klimaschutz“-Lasten unter den Generationen setzen die Legislative unter Druck. Denn wenige Wochen nach dem Urteil wurden in „Umsetzung“ des Klima-Beschlusses im Juni 2021 mit der Änderung des Klimaschutzgesetzes die Planvorgaben für Treibhausgas-Emissionsminderung in verschiedenen Sektoren verschärft.
Der Erhalt unserer Natur muss beim Klimaschutz berücksichtigt werden
Dass die Erderwärmung nicht nur ein Resultat der Treibhausgase ist, wurde bereits mehrfach bestätigt. Aus diesem Grund sollte auch das an natürlichen Seinsformen ablesbare Aufbrauchen der Naturreserven unter Klimarelevanz in Relevanz gestellt werden. Im Klima-Beschluss des BVerfG jedoch sind selbst die allgemein bekannten Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge wenig angesprochen.
Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge wie etwa das Bevölkerungswachstum, welches täglich um etwa 230.000 Menschen zunimmt. Oder die aus dem Bevölkerungsdruck resultierende Landnahme der Menschen für Landwirtschaft, Siedlungen, Industrie, Verkehr und zunehmend auch für die Energie-Infrastruktur auf Kosten der letzten Primärnatur. Auch die anhaltende menschengemachte Vernichtung oder Entwertung der Wälder der Erde im Rahmen des Landnutzungswandels und der Forstwirtschaft, speziell auf Kosten von Alters- und Primärwäldern müssen in den Klimaschutz mit einfließen.
Für einen erfolgreichen Klimaschutz sind diese Bereiche also ebenso wichtig zu regulieren wie die der Treibhausgasentwicklung. In Hinblick auf künftige Generationen und die damit verbundene Generationsgerechtigkeit können und dürfen diese Bereiche nicht auf die Zukunft verlagert werden.
„Der Staat darf nicht selbst die Zerstörung natürlicher Lebensgrundlage betreiben oder ihre Zerstörung durch Dritte fördern (…)“ (Murswiek 2021, Vortrag zu Klimapolitik und Grundgesetz).
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